Der Jahreswechsel bringt erneut eine Fülle an Änderungen und Anpassungen bestehender Gesetze sowie neue Regulierungen mit sich. Was ab Januar anders ist und welche der Veränderungen besonders interessant sind, thematisiert der folgende Beitrag.
Heizungsförderung 2025: Fristen und potenzielle Änderungen

Zu Beginn des Jahres 2025 gilt zunächst weiterhin, dass eine Heizungsförderung von bis zu 70 Prozent der Kosten möglich ist. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die neue Heizungsanlage mindestens 65 Prozent des Energiebedarfs aus erneuerbaren Energiequellen deckt. Ebenfalls gilt eine Begrenzung der Gesamtkosten von 30.000 Euro pro Projekt.
Wer also aktuell mit dem Gedanken einer Heizungssanierung spielt und Fördermittel beantragen möchte, sollte dies möglichst früh tun. Gerade der Einkommensbonus von 30 Prozent und der Klimageschwindigkeitsbonus, der zusätzliche 20 Prozent beträgt, sorgen in der Kombination für die attraktive Gesamtförderung von bis zu 70 Prozent.
Bundesimmissionsschutzverordnung legt neue Grenzwerte für Feuerstätten fest

Kaminbesitzer haben mehrere Optionen. Zunächst lohnt sich eine Kontrolle des Typenschilds, sofern vorhanden. Dieses gibt Auskunft über die Emissionswerte. Findet sich kein Typenschild, hilft eventuell eine Recherche auf der Webseite des Herstellers. Ebenfalls ist es hilfreich, den Schornsteinfeger zu kontaktieren. Auch dieser kann Informationen dazu geben, ob die Feuerstätte die neuen Grenzwerte einhält. Sind keine Informationen zu bekommen, ist es möglich, eine Einstufungsmessung vom Schornsteinfeger durchführen zu lassen. Hierbei ist mit Kosten von um die 500 Euro zu rechnen. Ergibt die Messung, dass der Ofen die Grenzwerte einhält, ist ein Weiterbetrieb ohne weitere Maßnahmen erlaubt.
Falls nicht, müssen Besitzer die Feuerstätte stilllegen oder nachrüsten. Hierfür stehen in der Regel mehrere Optionen offen. Dazu gehören die Nachrüstung eines Katalysators oder eines elektrischen Partikelfilters. Alternativ gibt es teilweise die Möglichkeit, den Ofen selbst aufzuwerten und so für eine effektivere sowie sauberere Verbrennung zu sorgen.
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Es ist sogar möglich, mehrere PV-Anlagen als Steuerpflichtiger zu besitzen und dennoch eine Steuerbefreiung für alle Anlagen zu erhalten. Die Leistung der Photovoltaikanlagen wird dann addiert und darf in der Summe 100 kWp nicht übersteigen. Es handelt sich bei der Regelung um eine Freigrenze. Überschreitet also die Leistung für einen Steuerpflichtigen den Grenzwert, entfällt die Steuerbefreiung in der Gänze und auf alle Anlagen. Zusätzlich gilt die Steuerbefreiung beim Kauf einer PV-Anlage für die Umsatzsteuer. Dies gilt für Anlagen bis 30 kWp Leistung und wenn der Käufer selbst der Betreiber ist. Zusätzlich muss die Installation auf dem Dach des eigenen Wohngebäudes oder in direkter räumlicher Nähe stattfinden.
Recycling: Neue Regeln für Restmüll, Bioabfall und Batterien
Im Bereich der Müllentsorgung und des Recyclings ändert sich ab Anfang 2025 eine ganze Menge. Zunächst gilt ab 2025 ein Restmüllverbot für Textilien. Dazu zählen alltägliche Kleidungsstücke wie T-Shirts oder Hosen, aber auch Bettwäsche, Badetücher oder Vorhänge sind von der neuen Regelung betroffen. Konkret bedeutet dies, dass es fortan verboten ist, alle diese Dinge über die Restmülltonne des Haushalts zu entsorgen. Werden Textilien dennoch auf diesem Weg weggeworfen, können die Abfallbetriebe das Entleeren der Hausmülltonne verweigern.
Ab Anfang 2025 müssen alle Alttextilien hingegen in Altkleidercontainern eingeworfen oder bei den offiziellen Sammelstellen für Textilien abgegeben werden. Der Grund für die Änderung ist, dass die Recyclingquote bei Textilien in der Europäischen Union extrem niedrig ist. Die EU gibt an, dass nur etwa ein Prozent des Textilmaterials recycelt und zu neuen Textilien verarbeitet wird. Jeder Bürger der EU wirf im Jahr zwölf Kilogramm Textilien weg.

Am ersten Mai 2025 tritt weiterhin die Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in Kraft. Ab diesem Datum dürfen höchstens noch ein Prozent Fremdstoffe im Biomüll vorhanden sein. Die Abfallentsorgungsbetriebe sind dann bevollmächtigt, Biotonnen noch eingehender auf Fremdstoffe zu prüfen. Wer dagegen verstößt und Fremdstoffe über den Biomüll entsorgt, muss damit rechnen, dass die Mülltonne nicht mehr geleert wird. Im Extremfall droht sogar ein Bußgeld. Der Hintergrund dieser Verschärfung ist, dass über den Biomüll nach wie vor größere Mengen Fremdstoffe in die Kompostierung gelangen. Vor allem geht es hier um Plastik und Mikroplastik. Dieses zersetzt sich nicht und verunreinigt den produzierten Humus, der auf Feldern oder in Gärten ausgebracht wird.